LG Regensburg - Urteil vom 21.11.1995
1 KLs 140 Js 9259/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 178 Abs. 1 ;

Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Sexuelle Nötigung

LG Regensburg, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen 1 KLs 140 Js 9259/95

DRsp Nr. 2007/17054

Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Sexuelle Nötigung

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld wegen sexuellen Mißbrauchs durch Zwang, am erigierten Glied des Täters zu onanieren; seither mit psychischen Folgen beim Geschlechtsverkehr.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der Angeklagte wurde ... als zweitjüngstes von acht Kindern seiner Eltern ... geboren. Er wuchs bei seinen Eltern auf und besuchte in K. die Grund- und Hauptschule. Die 7. Klasse musste er dabei zweimal wiederholen, er wurde mit Ablauf dieser Klasse aus der Hauptschule ohne Abschluss entlassen.

Im Anschluss daran begann er eine Malerlehre, die er jedoch nach einen halben Jahr aufgab. Um mehr Geld verdienen zu können, begann er eine Tätigkeit im Baugewerbe. Zur Bundeswehr wurde er nicht eingezogen.

Der Angeklagte hat ein inzwischen fünf Jahre altes nichteheliches Kind, das einer Beziehung zu einer Freundin in ... entstammt, die für etwa zwei Jahre andauerte.

Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregister finden sich folgende Eintragungen:

- folgt Auszug aus dem Register -

II.