BVerwG - Beschluss vom 15.12.2016
5 P 9.15
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BGB § 126b;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 334
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 3320/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1868/14

Schriftliche Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle; Vereinbarkeit eines eingescannten und in Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail übersandten Zustimmungsverweigerungsschreibens mit dem Schriftlichkeitserfordernis; Sicherstellung der dauerhaften Lesbarkeit und Überprüfbarkeit eines Textes

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 5 P 9.15

DRsp Nr. 2017/3979

"Schriftliche" Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle; Vereinbarkeit eines eingescannten und in Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail übersandten Zustimmungsverweigerungsschreibens mit dem Schriftlichkeitserfordernis; Sicherstellung der dauerhaften Lesbarkeit und Überprüfbarkeit eines Textes

Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann "schriftlich" verweigert im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BGB § 126b;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein eingescanntes und in Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail übersandtes Zustimmungsverweigerungsschreiben dem Schriftlichkeitserfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt.