BGH - Urteil vom 22.02.2022
X ZR 102/19
Normen:
BGB § 177 Abs. 1; BGB § 184 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 234, 1
GRUR 2022, 893
MDR 2022, 1173
WRP 2022, 1055
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 47/16
OLG Düsseldorf, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 11/18

Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Streitpatents Herstellung von L-Tryptophan mit einem modifizierten Bakterium der Art Escherichia coli hinsichtlich Patentverletzung; Auslösen von Rechtsfolgen durch die rückwirkende Erteilung einer ausschließlichen Lizenz

BGH, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen X ZR 102/19

DRsp Nr. 2022/7712

Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Streitpatents "Herstellung von L-Tryptophan mit einem modifizierten Bakterium der Art Escherichia coli" hinsichtlich Patentverletzung; Auslösen von Rechtsfolgen durch die rückwirkende Erteilung einer ausschließlichen Lizenz

a) Die Frage, ob ein Patentlizenzvertrag dem Begünstigten die Stellung eines ausschließlichen Lizenznehmers einräumt, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den der Patentschutz geltend gemacht wird.b) Die rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Patentlizenz mit Wirkung gegenüber Dritten ist außerhalb von gesetzlich vorgesehenen Rückwirkungstatbeständen grundsätzlich ausgeschlossen.c) Eine wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksame Vereinbarung über die Einräumung einer ausschließlichen Patentlizenz kann gemäß § 177 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.d) Wird dem Lizenznehmer in einem Patentlizenzvertrag das Recht eingeräumt, Rechte aus einer Verletzung des Schutzrechts in eigener Verantwortung zu verfolgen und übt der Lizenznehmer im Anschluss an den Vertragsschluss die mit einer ausschließlichen Lizenz verbundenen Rechte aus, ist die Vereinbarung regelmäßig als Einräumung einer ausschließlichen Lizenz auszulegen.

Tenor