OLG Hamburg - Beschluss vom 19.12.2016
1 Rev 76/16
Normen:
StGB § 316;
Fundstellen:
DAR 2017, 157
NZV 2017, 193
VRS 131, 4
VRS 2016, 4
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.08.2016

Segway unterfällt dem Kraftfahrzeugbegriff des § 316 StGB

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 1 Rev 76/16

DRsp Nr. 2017/703

Segway unterfällt dem Kraftfahrzeugbegriff des § 316 StGB

Ein "Segway" gilt als Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB, sodass die absolute Fahrunsicherheit seines Führers unter Anwendung des Beweisgrenzwertes von 1,1 Promille zu bestimmen ist.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. August 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

StGB § 316;

Gründe:

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Die vom Angeklagten hiergegen geführte Berufung hatte lediglich zur Tagessatzhöhe Erfolg. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte insgesamt mit seiner Revision, die er auf die näher ausgeführte Sachbeschwerde stützt.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: