BGH - Urteil vom 17.11.2022
VII ZR 623/21
Normen:
BGB § 826; ZPO § 138;
Fundstellen:
MDR 2023, 291
WM 2023, 140
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 2292/18
OLG München, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 1476/20

Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers in sogenannten Dieselfällen bei Verwendung eines nicht selbst entwickelten, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotors (EA 189)

BGH, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen VII ZR 623/21

DRsp Nr. 2022/17818

Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers in sogenannten Dieselfällen bei Verwendung eines nicht selbst entwickelten, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotors (EA 189)

Zur sekundären Darlegungslast des Fahrzeugherstellers in sogenannten Dieselfällen bei Verwendung eines nicht selbst entwickelten, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotors (EA 189).

1. Der Umstand, dass ein Fahrzeughersteller die von seiner Muttergesellschaft entwickelten und gelieferten, rechtswidrig manipulierten Motoren in seine Fahrzeuge einbaute, genügt nicht, um eine objektiv sittenwidrige Handlung anzunehmen. Hinzukommen muss der Umstand, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter des Fahrzeugherstellers im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat.2. In den sogenannten Dieselfällen setzt eine sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis der verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das Klagevorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen.

Tenor