FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2009
4 K 1195/09
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2a Nr. 3;

Serienmäßgier 7-sitziger Van ist kein Büromobil

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 1195/09

DRsp Nr. 2010/3050

Serienmäßgier 7-sitziger Van ist kein Büromobil

Ein Fahrzeug nur dann als Büromobil i.S.d. § 2 Abs. 2a Nr. 3 KraftStG zu qualifizieren, wenn die Einrichtung ein dauerhaftes büromäßiges Arbeiten zulässt. Die Möglichkeit, auf umgeklappten Sitzen behelfsmäßig Schreibarbeiten auszuführen, reicht hierfür nicht aus.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2a Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung des Fahrzeugs der Klägerin.

Die Klägerin war vom 15. November 2004 bis zum 30. August 2009 Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Hierbei handelte es sich um einen Chevrolet-Van des Herstellers General Motors, Typ Van 20. Das Fahrzeug war am 10. Juni 1996 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden. Die zulässige Gesamtmasse betrug 2.990 kg, das Fahrzeug wurde von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 5.733 cm3 und einer Leistung von 146 kw angetrieben, die Höchstgeschwindigkeit des mit 7 Sitzplätzen zugelassenen Fahrzeugs betrug 160 km/h. Nach den von der Zulassungsstelle übermittelten Fahrzeugdaten war das Fahrzeug ab dem 15. November 2004 in die Emissionsklasse 0000, ab dem 1. Mai 2005 in die Emissionsklasse 0429 und ab dem 3. Mai 2007 in die Emissionsklasse 0425 eingestuft. Im Fahrzeugschein (Bl. 32 Kraftfahrzeugsteuerakte) wurde das Fahrzeug als "sonstiges Kraftfahrzeug, Bürofahrzeug" beschrieben.