VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.11.2010
10 S 2162/10
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2 Alt. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 1303
NZV 2012, 608
NZV 2014, 192
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1418/10

Sichere Identifizierung eines Probanden als Voraussetzung einer Verwertbarkeit einer Haaranalyse zum positiven oder negativen Nachweis eines Drogenkonsums; Ausschluss einer Manipulation einer Haarprobe im Zeitraum zwischen Probennahme und Analyse als formelle Voraussetzung ihrer Verwertbarkeit; Widerlegbarkeit einer Feststellung eines einmaligen Konsums von Kokain durch eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung durch eine Haarprobe mit Negativbefund

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 10 S 2162/10

DRsp Nr. 2010/22002

Sichere Identifizierung eines Probanden als Voraussetzung einer Verwertbarkeit einer Haaranalyse zum positiven oder negativen Nachweis eines Drogenkonsums; Ausschluss einer Manipulation einer Haarprobe im Zeitraum zwischen Probennahme und Analyse als formelle Voraussetzung ihrer Verwertbarkeit; Widerlegbarkeit einer Feststellung eines einmaligen Konsums von Kokain durch eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung durch eine Haarprobe mit Negativbefund

1. Die Verwertbarkeit einer Haaranalyse zum (positiven oder negativen) Nachweis eines Drogenkonsums setzt in formeller Hinsicht u.a. die sichere Identifizierung des Probanden und den Ausschluss einer Manipulation der Haarprobe von der Probennahme bis zur Analyse voraus.2. Die Feststellung eines Kokainkonsums durch eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung kann, soweit es um die Fragestellung einmaligen Konsums geht, beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht durch eine Haarprobe mit Negativbefund widerlegt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. August 2010 - 6 K 1418/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2 Alt. 1;

Gründe