BGH - Urteil vom 08.12.1987
VI ZR 82/87
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO (1970) § 15 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehr 1
BGHR StVG § 17 Abwägung 1
BGHR StVG § 17 Abwägung 2
BGHR StVO § 3 Sichtfahrgebot 1
BGHR StVO (1970) § 15 Sicherungsmaßnahmen 1
MDR 1988, 398
r+s 1988, 72
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 08.12.1987 - Aktenzeichen VI ZR 82/87

DRsp Nr. 1994/4240

Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

»Zu den Anforderungen an die Sicherung eines in der Dunkelheit auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugs.« Derjenige, der mit seinem Klein-Lkw auf einer ca. 10 m breiten Landstraße bei Dunkelheit so liegenbleibt, daß das Fahrzeug noch 1,7 m in die Fahrbahn hineinragt, muß damit rechnen, daß die eingeschaltete Warnblinkanlage bei längerer Abwesenheit ausfällt. Der Fahrer handelt daher schuldhaft, wenn er den Ausfall der Warnblinkanlage nicht einkalkuliert und es unterläßt, ein Warndreieck zur

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO (1970) § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 15. Februar 1984 kurz vor 7.00 Uhr auf der Landstraße 554 von F. nach O. ereignet hat. Der Kläger ist damals mit seinem Leichtkraftrad auf den liegengebliebenen,rechts am Rand seiner Fahrbahn abgestellten Klein-Lkw des Erstbeklagten aufgefahren. Zum Unfallzeitpunkt war weder die rückwärtige Beleuchtung noch das Warnblinklicht des Lkw in Betrieb; Warnzeichen waren ebenfalls nicht aufgestellt. Der Kläger erlitt schwere Beinverletzungen.