Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 15. Februar 1984 kurz vor 7.00 Uhr auf der Landstraße 554 von F. nach O. ereignet hat. Der Kläger ist damals mit seinem Leichtkraftrad auf den liegengebliebenen,rechts am Rand seiner Fahrbahn abgestellten Klein-Lkw des Erstbeklagten aufgefahren. Zum Unfallzeitpunkt war weder die rückwärtige Beleuchtung noch das Warnblinklicht des Lkw in Betrieb; Warnzeichen waren ebenfalls nicht aufgestellt. Der Kläger erlitt schwere Beinverletzungen.
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