OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.1995
18 U 23/95
Normen:
ADSp § 51 § 54 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1504
OLGReport-Düsseldorf 1996, 43
VersR 1997, 259
transpR 1996, 84
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 46/94

Sicherungs- und Bewachungsmaßnahmen eines Lagerhalters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 18 U 23/95

DRsp Nr. 1996/3138

Sicherungs- und Bewachungsmaßnahmen eines Lagerhalters

»1. Zu den erforderlichen Sicherungs- und Bewachungsmaßnahmen eines Lagerhalters. 2. Lagerhalter muß nicht mit Auftreten ganz besonders entschlossener, mit erheblicher krimineller Energie arbeitender Täter rechnen.«

Normenkette:

ADSp § 51 § 54 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transport- und Lagerversicherer der Firma Y R GmbH in D (nachfolgend: Firma Yh) und macht gegen die Beklagte Ansprüche aus auf sie gemäß § 67 VVG übergangenem Recht geltend.

Die Beklagte, eine Spedition, betreibt für die Firma Y seit Jahren das zentrale Reifenlager in K.. Aufgrund dessen zeitweiser Überlastung mietete die Beklagte im Einvernehmen mit der Firma Y auf dem Gelände der ehemaligen Firma P in K weitere Lagerräume an, in die ebenfalls Reifen gelagert wurden. Seit dem 01. 01. 1993 wurden weitere Gebäude auf diesem Gelände an eine Sportartikelfirma vermietet, so daß seither auch Publikumsverkehr herrscht. Der Zugang zur Lagerhalle der Beklagten, der von der Straße aus nicht einsehbar ist, erfolgt über ein Deckengliedertor, welches aus einem Stahlgerüst mit darin eingesetzten verstärkten Plexiglasscheiben besteht. Gegen Hochschieben von außen ist dieses Tor durch innenliegende Sicherheitsbolzen gesichert.