Rechtsbeschwerde bei AAK von 0,05 mg/l

An das

Amtsgericht .

- Bußgeldabteilung -

... (Anschrift)

vorab per Telefax: ...

Az.: ...

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren

gegen Konstantin Mohr

wegen §  24c StVG

zeigen wir die anwaltliche Vertretung des Betroffenen an. Vollmacht ist in der Anlage beigefügt.

Es werden folgende

Rechtsbeschwerdeanträge

gestellt:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des AG ... vom ... aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.

Zur

Begründung

wird Folgendes ausgeführt:

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§  79 Abs.  1 Satz 2 OWiG). Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben.

Nach §  24c Abs.  1 StVG in der hier allein in Betracht kommenden zweiten Tatbestandsalternative handelt ein Fahranfänger ordnungswidrig, wenn er die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass das hier der Fall war.

Eine Wirkung i.S.d. §  24c Abs.  1 zweite Alternative StVG kann erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l angenommen werden, die der Betroffene mit der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l nicht erreicht hat.