Sofortige Beschwerde gem. § 206a Abs. 2 StPO

An das

Amtsgericht ...

... (Anschrift)

Geschäftszeichen: ...

Kanzleiaktenzeichen: ...

In der Bußgeldsache

gegen ...

lege ich gegen den Verwerfungsbeschluss vom ...

sofortige Beschwerde

ein. Ich stelle den weiteren

Antrag,

die Vollziehung des Bußgeldbescheids vom ... des Landkreises ... zum Geschäftszeichen ... auszusetzen.

Begründung:

Der Landkreis ... erließ den im Antrag angegebenen Bußgeldbescheid. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Unterzeichner auftragsgemäß fristgerecht Einspruch eingelegt. Streit besteht, ob der Einspruch wirksam zurückgenommen wurde.

Irrigerweise hat das Amtsgericht eine Einspruchsrücknahme angenommen, obwohl diese nicht wirksam erfolgt war.

. [ist auszuführen]

Damit ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen, das Verfahren fortzusetzen und in der Sache zu entscheiden.

Da bei einer fehlerhaft angenommenen Einspruchsrücknahme der Einspruch weiterhin wirksam ist, bleibt die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Bußgeldbescheids gehemmt. Diese Hemmung ist durch die angegriffene amtsgerichtliche Entscheidung und die damit inzident getroffene Feststellung, der Bußgeldbescheid sei durch Einspruchsrücknahme bestandskräftig geworden, weggefallen. Da dieser Sachverhalt der Sach- und Rechtslage nicht gerecht wird, rechtfertigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bußgeldbescheids, damit die aufschiebende Wirkung des Einspruchs wiederhergestellt wird.

Rechtsanwalt