OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2017
4 B 634/17
Normen:
ArbZG § 9; ArbZG § 10 Abs. 1 Nr. 10; ArbZG § 17 Abs. 2; StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1027/17

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren; Verhinderung des Verderbens oder des Qualitätsverlustes von Frischwaren; Befriedigung eines Bedürfnisses des Verbrauchers nach Frischwaren bereits am Montagmorgen bzw. am Morgen nach einem Feiertag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 4 B 634/17

DRsp Nr. 2018/131

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren; Verhinderung des Verderbens oder des Qualitätsverlustes von Frischwaren; Befriedigung eines Bedürfnisses des Verbrauchers nach Frischwaren bereits am Montagmorgen bzw. am Morgen nach einem Feiertag

Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG bezweckt nicht nur die Verhinderung des Verderbens oder des Qualitätsverlustes von Frischwaren, sondern dient zugleich der Befriedigung des Bedürfnisses des Verbrauchers nach Frischwaren bereits am Montagmorgen bzw. am Morgen nach einem Feiertag.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbZG § 9; ArbZG § 10 Abs. 1 Nr. 10; ArbZG § 17 Abs. 2; StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Beigeladenen die ab dem 5.3.2017 geplante Sonntagsarbeit im Zentrallager in S. zu untersagen,