OLG Hamm - Urteil vom 11.08.2021
11 U 136/20
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 204
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 401/18

Sorgerechtsentscheidung auf der Grundlage eines vermeintlich unrichtigen SachverständigengutachtensHaftungsausfüllende Kausalität

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 11 U 136/20

DRsp Nr. 2021/14497

Sorgerechtsentscheidung auf der Grundlage eines vermeintlich unrichtigen Sachverständigengutachtens Haftungsausfüllende Kausalität

Die Voraussetzungen des § 839a BGB liegen nicht vor, wenn der Vorprozess, in dem der in Anspruch genommene Sachverständige ein vermeintlich unrichtiges Gutachten erstattet hat, auch mit einem mangelfreien Gutachten mit demselben Ergebnis entschieden worden wäre. Im Einzelfall kann das Gericht über diese mit dem Beweismaß des § 287 ZPO zu beurteilende Frage der haftungsausfüllenden Kausalität auch ohne weiteres Sachverständigengutachten entscheiden. Eine Amtshaftung für richterliches Verhalten setzt - wenn das Spruchrichterprivileg nicht anwendbar ist - voraus, dass das richterliche Verhalten nicht mehr vertreterbar ist, es muss bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.