BGH - Urteil vom 26.09.1995
VI ZR 151/94
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, 3;
Fundstellen:
BGHR StVO § 5 Abs. 3 Sicht, verdeckte 1
BGHR StVO § 8 Abs. 2 Kreuzung 1
DAR 1996, 11
DRsp II(286)271a-b
MDR 1996, 47
NJW 1996, 60
NZV 1996, 27
SP 1995, 391
VRS 90, 348
VerkMitt 1995, 41
VerkMitt 1996, 42
ZfS 1996, 47
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Marburg,

Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers beim Überholen; Zulässigkeit des Überholens vor einer Straßenkreuzung; Sorgfaltspflichten des Wartepflichtigen bei unübersichtlichen Straßenverhältnissen

BGH, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen VI ZR 151/94

DRsp Nr. 1996/121

Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers beim Überholen; Zulässigkeit des Überholens vor einer Straßenkreuzung; Sorgfaltspflichten des Wartepflichtigen bei unübersichtlichen Straßenverhältnissen

»1. Das Überholen ist unzulässig, wenn ein Verkehrsteilnehmer, dessen Sicht auf eine Straßenkreuzung durch ein vorausfahrendes Fahrzeug und wegen einer Straßenkrümmung verdeckt ist, den Verkehrsraum vor sich nicht voll übersehen kann. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß wartepflichtige Verkehrsteilnehmer, die auf einer untergeordneten Straße herannahen, während des Überholvorganges nicht in die bevorrechtigte Straße einbiegen. 2. Ein Wartepflichtiger, der wegen der Straßenführung die auf der Vorfahrtstraße herannahenden, von einem vorausfahrenden Fahrzeug verdeckten Verkehrsteilnehmer nicht sehen kann, muß mit dem Einbiegen in die bevorrechtigte Straße nach rechts solange warten, bis er den Verkehrsraum dort ausreichend übersehen kann. Er kann sich nicht darauf verlassen, daß hinter einem die Sicht verdeckenden Fahrzeug keine Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzen.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, 3;

Tatbestand: