OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2017
IV-3 RBs 20/17
Normen:
StVO § 49; StVG § 24;

Standardisiertes Messverfahren mit Jenoptik Robot Traffistar S 350

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen IV-3 RBs 20/17

DRsp Nr. 2017/5039

Standardisiertes Messverfahren mit Jenoptik Robot Traffistar S 350

Bei dem Messverfahren mit Jenoptik Robot Traffistar S 350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StVO § 49; StVG § 24;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 70 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Der Antrag ist auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet zu verwerfen.

Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1.Der in Rede stehende Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zwecks Fortbildung des sachlichen Rechts erfordern.