OLG Köln - Beschluss vom 19.06.2015
1 RBs 172/15
Normen:
StVG § 24; StVO § 49 Abs. 3;

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed in der Softwareversion 1.5.5 mit TUFF-Viewer 3.45.1

OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 1 RBs 172/15

DRsp Nr. 2015/19545

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed in der Softwareversion 1.5.5 mit TUFF-Viewer 3.45.1

Auch in der Softwareversion 1.5.5 und bei Auswertung mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 handelt es sich bei dem Messgerät PoliScan Speed um ein standardisiertes Messverfahren.

Tenor

I.

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 49 Abs. 3;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme folgendes ausgeführt:

"I.

Mit Bußgeldbescheid vom 25.11.2013 (Bl. 35 f. d. VV.), der Verteidigerin der Betroffenen am 28.11.2013 zugestellt (Bl. 37, 37 R d. VV.), hat der Oberbürgermeister der Stadt L die Betroffene wegen einer am 10.06.2013 um 18:41 Uhr in L auf der Bundesautobahn A 0, Kilometer 419,400, in Fahrtrichtung T begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro festgesetzt.