OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.07.2015
IV-1 RBs 200/14
Normen:
StVG § 25; StVO § 49; OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.05.2014

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed Vitronic

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen IV-1 RBs 200/14

DRsp Nr. 2015/18770

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed Vitronic

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic stellt ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dar. Dies gilt auch für die Gerätesoftware 3.2.4, die — anders als die Vorgängerversionen — in Kombination mit der seit 24. 7. 2013 zugelassenen Auswertesoftware 3.45.1 einen erweiterten Datenexport zwecks nachträglicher Einsichtnahme in Positionsdaten ermöglicht. Dass hierbei nach wie vor nicht sämtliche Rohmessdaten, sondern nur die Zeit sowie Koordinaten für fünf markante Punkte offengelegt werden, stellt die Anerkennung des Systems als standardisiertes Verfahren nicht in Frage.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVG § 25; StVO § 49; OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe