OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.02.2017
IV-1 RBs 264/16
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 und Nr. 2; StVO § 49; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 2a S. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 594
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 22.08.2016

Standardisiertes Messverfahren Traffipax Traffiphot IIIBemessung der vorwerfbaren Rotlichtdauer bei Messverfahren Traffipax Traffiphot III mit Induktionsschleifen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen IV-1 RBs 264/16

DRsp Nr. 2017/15732

Standardisiertes Messverfahren Traffipax Traffiphot III Bemessung der vorwerfbaren Rotlichtdauer bei Messverfahren Traffipax Traffiphot III mit Induktionsschleifen

Bei dem Messverfahren mit dem Gerät Traffipax Traffiphot III handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Bei der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne von Nr. 132.2 BKat ist zu berücksichtigen, dass das Gerät die Rotlichtdauer beim Erreichen von einer oder, wie hier, zwei in Fahrtrichtung gesehen hinter der Haltelinie in die Fahrbahn eingebrachten Induktionsschleifen misst, während es für die Feststellung der vorwerfbaren Rotlichtdauer auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Betroffene mit seiner Fahrzeugfront die Haltelinie passiert. Von der auf der ersten Induktionsschleife gemessenen und auf dem ersten Messfoto eingeblendeten Fahrzeit ist daher diejenige Fahrzeit abzuziehen, die das Fahrzeug für die Strecke von der Haltelinie bis zur ersten Induktionsschleife benötigt hat.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2016 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Urteilsformel zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes kostenpflichtig zu einer Geldbuße von 90 € verurteilt.

2. 3.