OLG Celle - Beschluss vom 20.10.2015
2 Ss (Owi) 308/15
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 02.04.2015

Statthaftigkeit einer isolierten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG

OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 2 Ss (Owi) 308/15 - Aktenzeichen 2 Ss (Owi) 309/15 - Aktenzeichen 321 SsBs 100/15 - Aktenzeichen , 321 SsBs 146/15

DRsp Nr. 2016/12454

Statthaftigkeit einer isolierten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG

Eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ist nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässig, weil es sich dabei nicht um die Anordnung einer Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art handelt. Eine solche isolierte Rechtsbeschwerde ist auch jedenfalls dann nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft, wenn bereits im Bußgeldbescheid eine Viermonatsfrist zugebilligt wurde.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 02.04.2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 02.04.2015 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen für dieses Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen hat.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe:

I.