BGH - Beschluss vom 19.10.2015
IV ZR 136/14
Normen:
VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 2 S. 4; ZPO § 552a S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 231/13
OLG Köln, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 201/13

Stellungnahme der Parteien eines Zivilprozesses zu einer vom einem Senat des BGH beabsichtigten Zurückweisung der Revision; Rechtmäßigkeit des Widerspruchs im Rahmen des Anspruchs eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 136/14

DRsp Nr. 2016/477

Stellungnahme der Parteien eines Zivilprozesses zu einer vom einem Senat des BGH beabsichtigten Zurückweisung der Revision; Rechtmäßigkeit des Widerspruchs im Rahmen des Anspruchs eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit einer Widerspruchsbelehrung ist der Begriff der "Textform" nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig. 2. Haben jahrelange Prämienzahlungen eines bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Lebensversicherungsvertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet und war diese vertrauensbegründende Wirkung für den Versicherungsnehmer auch erkennbar, ist es ihm nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auf eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es dann nicht an.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen