OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.12.1999
2b Ss 191/99 - 74/99 I
Normen:
StGB §§ 21, 49 Abs. 1, §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 69a;
Fundstellen:
DAR 2000, 281
VRS 98, 340

Strafmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit und Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 2b Ss 191/99 - 74/99 I

DRsp Nr. 2000/2852

Strafmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit und Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

»1. Zur Pflicht des Tatrichters, sich im Urteil nachprüfbar mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB erheblich vermindert und deshalb eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist. 2. Die Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten im Falle der Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und eine dadurch veranlaßte Strafrahmenverschiebung führen nicht notwendigerweise zu einer Verkürzung der für die Erteilung der (entzogenen) Fahrerlaubnis festzusetzenden Sperrfrist.«

Normenkette:

StGB §§ 21, 49 Abs. 1, §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 69a;

Gründe:

I.