BGH - Beschluss vom 01.12.2015
4 StR 390/15
Normen:
StGB § 316c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 320 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2017, 417
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.03.2015

Strafrechtliche Einordnung eines Flugschülers als tauglicher Täter eines Angriffs auf den Luftverkehr

BGH, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 4 StR 390/15

DRsp Nr. 2018/2865

Strafrechtliche Einordnung eines Flugschülers als tauglicher Täter eines Angriffs auf den Luftverkehr

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2015 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revision des Nebenklägers werden verworfen.

3.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 316c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 320 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Angriff auf den Luftverkehr und versuchtem Angriff auf den Luftverkehr mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.