BVerwG - Beschluß vom 11.05.1999
4 VR 7.99
Normen:
FStrG § 8a, § 17 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DVBl 1999, 1513
GewArch 1999, 374
NJW 2000, 684
NZV 1999, 438
NuR 1999, 579
UPR 1999, 354
ZfS 1999, 495

Straßenplanung; Anliegergebrauch; Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; Abwehrrecht; Abwägungsposition Verkehrsinsel, Fußgängerüberweg, Gemeingebrauch

BVerwG, Beschluß vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 4 VR 7.99

DRsp Nr. 1999/7999

Straßenplanung; Anliegergebrauch; Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; Abwehrrecht; Abwägungsposition Verkehrsinsel, Fußgängerüberweg, Gemeingebrauch

»Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt.«

Normenkette:

FStrG § 8a, § 17 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft. Der Planfeststellungsbeschluß vom 29. Januar 1999 betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht, das nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG).