OLG Köln - Urteil vom 15.12.1993
13 U 162/93
Normen:
STVO § 9 ABS. 5; STVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2/93

STRAßENVERKEHR; HAFTUNG; QUOTE ZURÜCKSETZEN

OLG Köln, Urteil vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 13 U 162/93

DRsp Nr. 2020/14447

STRAßENVERKEHR; HAFTUNG; QUOTE ZURÜCKSETZEN

Fährt jemand mit einem Pkw aus einer Grundstückseinfahrt rückwärts auf die Straße und stößt dabei mit einem anderen Fahrzeug zusammen, dessen Fahrer zur gleichen Zeit auf der Straße rückwärts fährt, trifft den überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensanteil denjenigen, der auf die Straße fährt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16.06.1993 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 2/93 - teilweise abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.733,90 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.579,10 DM seit dem 11.06.1992 und aus weiteren 154,80 DM seit dem 09.03.1993 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %, diejenigen der Berufung der Kläger zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

STVO § 9 ABS. 5; STVO § 10;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.