BVerwG - Urteil vom 25.09.2008
3 C 3.07
Normen:
StVG § 4 § 28 § 29 ; GebOSt § 1 § 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 132, 48
DAR 2009, 46
NJW 2009, 612
NZV 2009, 96
VRS 115, 443
zfs 2009, 113
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 1874/06
VG Stuttgart, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5180/04

Straßenverkehrsrecht - Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punkterabatt; Teilnahme an einem Aufbauseminar; Verkehrsverstoß; Verwarnung; Unschuldsvermutung

BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 3 C 3.07

DRsp Nr. 2008/21960

Straßenverkehrsrecht - Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punkterabatt; Teilnahme an einem Aufbauseminar; Verkehrsverstoß; Verwarnung; Unschuldsvermutung

»Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip).«

Normenkette:

StVG § 4 § 28 § 29 ; GebOSt § 1 § 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gestützte straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.

Der Kläger wurde 1995 erstmals wegen eines Standes von 9 Punkten im Verkehrszentralregister verwarnt.