BVerwG - Beschluß vom 29.08.1995
11 B 125.95
Normen:
StVZO § 15b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 09.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 1358/95

Straßenverkehrsrecht: Beibringungspflicht eines Fahreignungsgutachtens auch schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen

BVerwG, Beschluß vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 11 B 125.95

DRsp Nr. 2007/13790

Straßenverkehrsrecht: Beibringungspflicht eines Fahreignungsgutachtens auch schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen

Bei einer berechtigten Gutachtenanforderung nach § 15b StVZO kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich ebenso wenig an wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Daher steht die Tatsache, daß ein Fahrerlaubnisinhaber etwa arbeitslos ist oder Sozialhilfeleistungen (und Rente) erhält, der Zulässigkeit einer Gutachtenanforderung nach § 15 b Abs. 2 StVZO grundsätzlich nicht entgegen.

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie hält sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob einem Sozialhilfeempfänger die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn dieser sich aus finanziellen Gründen geweigert hat, ein von ihm von der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO angefordertes Gutachten einer medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen.