BVerwG - Beschluß vom 14.07.1995
11 B 35.95
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 1782/94

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Haschischkonsums

BVerwG, Beschluß vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 11 B 35.95

DRsp Nr. 2007/13823

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Haschischkonsums

Wurde regelmäßiger Haschisch-Konsum festgestellt, ist die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung ein zulässiges und verhältnismäßiges Mittel.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Sie hält unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - (NJW 1993, 2365) sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO im Falle festgestellten Haschischkonsums zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung zulässig ist und ein verhältnismäßiges Mittel darstellt. Diese Fragestellung rechtfertigt nach den mit begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Zulassung der Revision weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgrundsätzlichkeit (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).