OLG Stuttgart - Urteil vom 24.10.1995
12 U 162/95
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart - Urteil - 18 O 483/93 .05.07.1995,

Straßenverkehrsrecht: Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 12 U 162/95

DRsp Nr. 2007/17116

Straßenverkehrsrecht: Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

13000 DM [6500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Kraftfahrer aus Verkehrsunfall bei Thoraxkontusion, Prellungen und Schürfungen an der Stirn, Netzhautblutungen an beiden Augen und Unfallschock mit einer MdE von 100 % für 14 Tage, 60 % für 14 Tage und 30 % für 14 Tage.Die Sehschärfe für die Ferne beträgt ohne Korrektur 0,5, mit Kopfzwangshaltung 0,9 bis 1,0. Die Sehschärfe für die Nähe beträgt ohne Korrektur 0,6, eine Korrektur ist nicht möglich. Ein Stereosehen ist nicht möglich. Es sind weiterhin Störungen des Farbensehens im blau-gelben Bereich vorhanden.Traumatische Makulopathie mit Destruktion des Pigmentepithels am rechten Auge als Dauerschaden.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.