BGH - Urteil vom 30.07.2020
VI ZR 367/19
Normen:
BGB § 826; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2020, 496
MDR 2020, 1180
NJW 2020, 2804
NZV 2020, 577
VRS 2020, 61
VersR 2020, 1331
WM 2020, 1640
ZIP 2020, 1763
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2675/17
OLG Braunschweig, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 352/18

Streit um Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Fehlerhafte Nichtannahme einer sittenwidrigen Handlung durch das Tatgericht; Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hatte; Kein Schadenswegfall durch Software-Update

BGH, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen VI ZR 367/19

DRsp Nr. 2020/12213

Streit um Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Fehlerhafte Nichtannahme einer sittenwidrigen Handlung durch das Tatgericht; Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hatte; Kein Schadenswegfall durch Software-Update

a) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.b) Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. August 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; ZPO § 138 Abs. 3;

Tatbestand