VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.02.2009
10 S 3350/08
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 403
DAR 2009, 286
DVBl 2009, 536
NJW 2009, 1692
NJW-Spezial 2009, 492
NZV 2009, 413
VRS 116, 295
VerkMitt 2009, Nr. 35
zfs 2009, 242
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3458/08

Streitwert; Fahrtenbuchauflage: Fahrtenbuchauflage; Vorläufiger Rechtsschutz; Streitwert; Streitwertkatalog; Vorwegnahme der Hauptsache

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 10 S 3350/08

DRsp Nr. 2009/3911

Streitwert; Fahrtenbuchauflage: Fahrtenbuchauflage; Vorläufiger Rechtsschutz; Streitwert; Streitwertkatalog; Vorwegnahme der Hauptsache

Wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht in diesem Fall dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens (Änderung der Senatspraxis).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 - 3 K 3458/08 - zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.