BGH - Urteil vom 01.07.1993
III ZR 88/92
Normen:
BGB § 839;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 10
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 11
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 9
DAR 1993, 386
DRsp I(145)400c
MDR 1994, 673
NJW 1993, 2802
NZV 1993, 387
UPR 1994, 44
VersR 1993, 1106
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Streupflichten einer Stadtgemeinde

BGH, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen III ZR 88/92

DRsp Nr. 1993/2533

Streupflichten einer Stadtgemeinde

»Zur Amtspflicht der Bediensteten einer Stadtgemeinde, bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen (hier: Eisglätte infolge gefrierenden Regens) die Steige ihres Zentralen Omnibusbahnhofs - gegebenenfalls unabhängig vom Streuplan - wiederholt abzustreuen.«

Normenkette:

BGB § 839;

Tatbestand:

Die Ehefrau des Klägers traf am 23. Januar 1987 kurz nach 9. 00 Uhr mit dem Bus am Zentralen Omnibusbahnhof der beklagten Stadt ein. Beim Aussteigen kam sie auf dem eisglatten Bussteig zu Fall. Wegen der Verletzungen, die sie sich dabei zugezogen hatte, begab sie sich vier Tage später zur stationären Behandlung ins Krankenhaus. Dort starb sie am 2. Februar 1987 infolge einer Lungenembolie.

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung den Ersatz von Beerdigungskosten und die Zahlung einer Geldrente wegen entgangener Haushaltsleistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.