Die Ehefrau des Klägers traf am 23. Januar 1987 kurz nach 9. 00 Uhr mit dem Bus am Zentralen Omnibusbahnhof der beklagten Stadt ein. Beim Aussteigen kam sie auf dem eisglatten Bussteig zu Fall. Wegen der Verletzungen, die sie sich dabei zugezogen hatte, begab sie sich vier Tage später zur stationären Behandlung ins Krankenhaus. Dort starb sie am 2. Februar 1987 infolge einer Lungenembolie.
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung den Ersatz von Beerdigungskosten und die Zahlung einer Geldrente wegen entgangener Haushaltsleistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision ist unbegründet.
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