OVG Bremen - Beschluss vom 16.10.2019
2 B 195/19
Normen:
FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 532/19

Stützung einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf getätigte Äußerungen zum Konsum von harten Drogen

OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 2 B 195/19

DRsp Nr. 2019/16797

Stützung einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf getätigte Äußerungen zum Konsum von harten Drogen

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 19.6.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 22 Jahre alte Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.