BAG - Urteil vom 12.09.2022
6 AZR 261/21
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 67; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB §§ 249 ff.; BGB § 254; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 167; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 282 Abs. 1; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - § 16 (Bund); Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - § 17; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - § 37;
Fundstellen:
AP TV_D _ 16 Nr. 8
BB 2022, 2803
NZA 2022, 1627
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 478/17
ArbG Magdeburg, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1771/17

Tarifliche Definition der Stufenlaufzeiten nach §§ 16 u. 17 TVöD-ATFeststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPOTatsächlicher Zugewinn an Berufserfahrung als Voraussetzung eines StufenaufstiegsKeine Berücksichtigung von Zeiten der Nichtbeschäftigung während eines Bestandschutzstreits für die StufenlaufzeitKein Zugewinn an Berufserfahrung während des Annahmeverzugs des ArbeitgebersSchadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhafter Verletzung des Beschäftigungsanspruchs durch den ArbeitgeberKorrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren

BAG, Urteil vom 12.09.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 261/21

DRsp Nr. 2022/14962

Tarifliche Definition der Stufenlaufzeiten nach §§ 16 u. 17 TVöD -AT Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO Tatsächlicher Zugewinn an Berufserfahrung als Voraussetzung eines Stufenaufstiegs Keine Berücksichtigung von Zeiten der Nichtbeschäftigung während eines Bestandschutzstreits für die Stufenlaufzeit Kein Zugewinn an Berufserfahrung während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhafter Verletzung des Beschäftigungsanspruchs durch den Arbeitgeber Korrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren

Stufenlaufzeiten sind nach dem Regelungskonzept des TVöD mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD -AT enumerativ aufgezählten Fälle ausschließlich Zeiten, in denen der Beschäftigte tatsächlich tätig ist. Zeiten der Nichtbeschäftigung während eines Streits um den Bestand des Arbeitsverhältnisses werden daher nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Sie können aber im Wege des Schadenersatzes als Zeiten tatsächlicher Beschäftigung nachzuzeichnen sein. Orientierungssätze: 1. Ein Antrag, mit dem das Erreichen einer bestimmten Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden soll, ist nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet und daher unzulässig (Rn. 14).