»Zum Begriff derselben Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3GG.«1. Das Grundgesetz geht von einem prozessualen Tatbegriff aus, wie er im vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild des Prozeßrechts unangefochten Geltung besitzt.2. "Tat" in diesem Sinne ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.3. Der bloße, vom Täter ins Auge gefaßte Endzweck seiner Straftaten ist für die Beurteilung der Frage, ob dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3GG vorliegt, regelmäßig unbeachtlich.4. Tatidentität im Sinne von Art. 103 Abs. 3GG muß auch nicht zwangsläufig deshalb vorliegen, daß untreschiedliche Taten zueinander in Tateinheit (§ 52StGB) stehen, da die beiden Rechtsfiguren verschiedene Zwecke verfolgen.5. Es verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 3GG, wenn das Fachgericht den Begriff der Tat im Sinne des Doppelbestrafungsverbots im Ergebnis enger faßt als den für den Umfang der Konitionspflicht maßgeblichen Tatbegriff.