BGH - Beschluss vom 19.12.2017
4 StR 483/17
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b); StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2018, 671
NStZ-RR 2018, 88
NZV 2018, 194
StV 2018, 431
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.03.2017

Tateinheitliches Begehen eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat

BGH, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 4 StR 483/17

DRsp Nr. 2018/1342

Tateinheitliches Begehen eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat

Der Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr handelt dann mit Verdeckungsabsicht, wenn die konkrete Handlung des Täters das Mittel zur Verdeckung der Tat ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. März 2017 - mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag - mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b); StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat, tateinheitlich begangen mit vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung", zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.