BGH - Urteil vom 01.10.2019
VI ZR 164/18
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2020, 313
MDR 2020, 26
NJW 2020, 1072
VRS 2020, 15
VersR 2020, 784
r+s 2020, 47
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 8/15
OLG Celle, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 157/17

Tatrichterliche Überzeugungsbildung beim Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfalls

BGH, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen VI ZR 164/18

DRsp Nr. 2019/16959

Tatrichterliche Überzeugungsbildung beim Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfalls

Zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung beim Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfalls (Festhaltung Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.

Die Klägerin ist Schaustellerin und Eigentümerin eines Autoscooters, welchen sie im Sommer 2013 auf dem Schützenfest in Hannover betrieb. Am 3. Juli 2013 gegen ca. 2.00 Uhr in der Nacht fuhr der Beklagte zu 2 dort mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Mercedes Sprinter des Beklagten zu 3 auf einem Fahrweg um die Ecke, kam nach links vom Fahrweg ab und fuhr in das Fahrgeschäft der Klägerin hinein, wodurch dieses erheblich beschädigt wurde.