OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2006
3 Ss OWi 582/05
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 18.05.2005

tatsächliche Feststellungen; Messgerät; eichfähig; Geschwindigkeitsüberschreitung; Geschwindigkeitsmessung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 582/05

DRsp Nr. 2006/26951

tatsächliche Feststellungen; Messgerät; eichfähig; Geschwindigkeitsüberschreitung; Geschwindigkeitsmessung

»Zum erforderlichen Umfang des Feststellungen bei Einsatz eines eichfähigen Messgerätes zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 150,- Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

" Am 29.04.2004 befuhr er in Minden- Meißen die B 482 m Bereich der südlichen Abfahrt zur B 65 FR Norden mit dem Pkw Mercedes XXXXXXXX. Im dortigen Bereich ist die Geschwindigkeit durch 2 doppelseitig aufgestellte 70 km/h-Beschilderung auf 70 km/h beschränkt (1. Doppelpaar 475 m, 2. Doppelpaar 215 m vor dem Messgerät). Es wurde mit dem dortigen Messgerät 593-033/60071, Typ TPH -S Firma Robot, geeicht bis 31.12.2004, Sensoren Messung 19.05.2004, gemessen. Der Messwert betrug 130 km/h, ergibt unter Beachtung des Toleranzwertes von 4 km/h eine verwertbare Überschreitung von 56 km/h."

In der Beweiswürdigung ist u.a. Folgendes ausgeführt: