BGH - Urteil vom 04.11.1993
I ZR 320/91
Normen:
PAngV (1985) § 1 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 163
BGHR PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 Endpreisangabe 7
DAR 1994, 117
GRUR 1994, 224
MDR 1994, 149
NJW 1994, 584
WM 1994, 565
wrp 1994, 179
Vorinstanzen:
KG,

Teilzahlungspreis III; Verpflichtung des Kraftfahrzeughändlers zur Angabe des Teilzahlungspreises bei Finanzierung durch eine Bank

BGH, Urteil vom 04.11.1993 - Aktenzeichen I ZR 320/91

DRsp Nr. 1994/1279

"Teilzahlungspreis III"; Verpflichtung des Kraftfahrzeughändlers zur Angabe des Teilzahlungspreises bei Finanzierung durch eine Bank

»Zur Angabe, des Endpreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist nur verpflichtet, wer den Preis gegenüber dem Letztverbraucher festsetzt oder von ihm fordert. Der Kraftfahrzeughändler, der für fremdfinanzierte Kraftfahrzeuge wirbt, ist daher nicht verpflichtet, neben der Angabe des effektiven Jahreszinses nach § 4 PAngV auch den Teilzahlungsendpreis anzugeben, und zwar auch dann nicht, wenn die Finanzierung durch ein konzernverbundenes Unternehmen (Bank, Kreditinstitut) erfolgt.«

Normenkette:

PAngV (1985) § 1 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Kraftfahrzeugherstellerin, warb in einer Tageszeitung vom 25. August 1990 mit folgender Anzeige:

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV und § 1 UWG beanstandet, weil die Beklagte den Finanzierungsendpreis nicht angegeben habe.