OLG Köln - Beschluß vom 30.10.1995
1 W 52/95
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
DRsp IV(409)279Nr. 2a
MDR 1996, 208
NJW-RR 1996, 1023
OLGReport-Köln 1996, 36
VersR 1996, 252

Übereinstimmende Erledigungserklärung ohne Rechtshängigkeit in der Hauptsache

OLG Köln, Beschluß vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 1 W 52/95

DRsp Nr. 1996/11902

Übereinstimmende Erledigungserklärung ohne Rechtshängigkeit in der Hauptsache

Eine Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Klägern zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.Entgegen der Auffassung der Kläger in der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 1995 liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien vor. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 1995 die Auffassung vertreten ha

Hauptsache sei erledigt, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juli 1995 ausdrücklich die Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten angeschlossen, indem sie mit Schriftsatz vom 26. Juli 1995 einen entsprechenden Kostenantrag gestellt hat.