Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Klägern zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.Entgegen der Auffassung der Kläger in der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 1995 liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien vor. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 1995 die Auffassung vertreten ha
Hauptsache sei erledigt, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juli 1995 ausdrücklich die Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten angeschlossen, indem sie mit Schriftsatz vom 26. Juli 1995 einen entsprechenden Kostenantrag gestellt hat.
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