BGH - Urteil vom 10.06.2021
IX ZR 76/20
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; VVG § 125;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 552
MDR 2021, 1067
NJW 2021, 2589
VersR 2021, 1024
VersR 2021, 1372
WM 2021, 1350
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 33/18
LG Bremen, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 227/18

Übergang des Anspruchs gegen Anwalt auf erstattete unverbrauchte Gerichtskosten des versicherten Mandanten auf den Rechtschutzversicherer

BGH, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen IX ZR 76/20

DRsp Nr. 2021/10170

Übergang des Anspruchs gegen Anwalt auf erstattete unverbrauchte Gerichtskosten des versicherten Mandanten auf den Rechtschutzversicherer

Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1 S. 1; VVG § 125;

Tatbestand