KG - Beschluss vom 29.06.2015
4 VAs 18/15
Normen:
FeV § 59 Abs. 1 Nr. 3; EGGVG § 24 Abs. 2; EGGVG § 22 Abs. 1 S. 1; StGB § 316; EGGVG § 13 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 1; EGGVG § 24 Abs. 1; StGB § 142; StVO § 34;

Übermittlung von Daten durch die StA an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung im Fahreignungsregister (hier: fehlerhafte Mitteilung Verkehrsunfall)Recht auf Löschung von VerfahrensdatenÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach § 22 Abs. 1 S. 1 EGGVGVoraussetzungen für die Eintragung des Merkmals Verkehrsunfall

KG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 4 VAs 18/15

DRsp Nr. 2015/16912

Übermittlung von Daten durch die StA an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung im Fahreignungsregister (hier: fehlerhafte Mitteilung "Verkehrsunfall") Recht auf Löschung von Verfahrensdaten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach § 22 Abs. 1 S. 1 EGGVG Voraussetzungen für die Eintragung des Merkmals "Verkehrsunfall"

1. Zur Überprüfung der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt. 2. Die Durchführung eines (Vorschalt-) Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist bei Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt nicht erforderlich, da diese keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellen. 3. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG beschränkt sich nicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, sondern erstreckt sich auch darauf, ob die Mitteilung überhaupt erfolgen durfte. 4. Zum Begriff des "Verkehrsunfalls" in § 59 Abs. 1 Nr. 3 FeV. 5. Es ist fraglich, ob in § 59 Abs. aufgeführte Daten, die sich nicht aus der rechtskräftigen Entscheidung selbst ergeben, an das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt werden dürfen. Jedenfalls dürfen Daten aus Unterlagen außerhalb der rechtskräftigen Entscheidung nicht ungeprüft und ohne Abgleich mit dem weiteren Akteninhalt mitgeteilt werden.