KG - Beschluss vom 25.03.2022
3 Ws (B) 71/22 - 162 Ss 38/22
Normen:
OWiG § 111c;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 293 OWi 20/21

Übermittlungspflicht per beA nur für Rechtsanwälte und VerteidigerBeginn der Begründungspflicht für Rechtsbeschwerde mit Zustellung des Aufhebungsbeschlusses

KG, Beschluss vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 71/22 - 162 Ss 38/22

DRsp Nr. 2022/9516

Übermittlungspflicht per beA nur für Rechtsanwälte und Verteidiger Beginn der Begründungspflicht für Rechtsbeschwerde mit Zustellung des Aufhebungsbeschlusses

Orientierungssätze: 1. Verwerfungsbefugnis des Tatgerichts nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 1 StPO. 2. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 32d Satz 2 StPO, 111c OWiG gilt (nur) für Verteidiger und Rechtsanwälte. Einem Bevollmächtigten des Betroffenen ist es hingegen möglich, Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO formgerecht per Telefax einzureichen. 3. Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Rechtsbeschwerdegerichts an den Betroffenen in Lauf gesetzt.

Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten - Abteilung 293 - zurückgegeben.

Normenkette:

OWiG § 111c;

Gründe:

I.