OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.1995
18 U 88/95
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NVwZ 1996, 824
OLGReport-Düsseldorf 1996, 143
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 0 448/94

Überqueren einer Straße durch Fußgänger, Unebenheiten auf der Fahrbahn, nicht eingeschaltete Straßenbeleuchtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 18 U 88/95

DRsp Nr. 1996/19768

Überqueren einer Straße durch Fußgänger, Unebenheiten auf der Fahrbahn, nicht eingeschaltete Straßenbeleuchtung

»Fußgänger muß generell damit rechnen, daß die Fahrbahn einer Straße andere und gegebenenfalls größere Unebenheiten aufweist als ein Bürgersteig oder Fußweg. Deshalb muß er bei nicht eingeschalteter Straßenbeleuchtung beim Überqueren einer Straße besonders auf allfällige Abbruchkanten der Fahrbahn und sonstige Unregelmäßigkeiten achten.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin hat bereits nach ihrem eigenen tatsächlichen Vorbringen keinen Erfolg.