BayObLG - Beschluss vom 12.08.2021
202 ObOWi 880/21
Normen:
OWiG § 80a Abs. 1; OWiG § 80a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 37

Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/hVoraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens

BayObLG, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 202 ObOWi 880/21

DRsp Nr. 2021/14371

Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät ,Leivtec XV3' kann jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr) von einem die Anerkennung als ,standardisiertes Messverfahren' rechtfertigenden vereinheitlichten (technischen) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, ausgegangen werden (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.06.2021 - 6 Rb 26 Ss 133/21 = BeckRs 2021, 14050; OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2021 - 2 Ss [OWi] 69/21 und OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.07.2021 - 2 Ss [OWi] 170/21, jew. bei juris).

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 01.04.2021 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 1; OWiG § 80a Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.