OLG Bamberg - Beschluss vom 01.12.2015
3 Ss OWi 834/15
Normen:
StVO § 39 Abs. 3 S. 3; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/hInterpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen BeschilderungIrrtum über die beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Zeichen 274Anerkennung einer Privilegierung hinsichtlich eines an sich verwirkten Fahrverbots bei vermeidbarem Verbotsirrtum

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 834/15

DRsp Nr. 2015/21110

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung Irrtum über die beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Zeichen 274 Anerkennung einer Privilegierung hinsichtlich eines an sich verwirkten Fahrverbots bei vermeidbarem Verbotsirrtum

1. Ist das verkehrsordnungswidrige Verhalten auf einen aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung zurückzuführen, ist von einem regelmäßig vermeidbaren, den Tatvorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum i.S.d. § 11 II OWiG und nicht von einem Tatbestandsirrtum i.S.v. § 11 I 1 OWiG auszugehen (Anschluss u.a. an BayObLGSt 2003, 61 = NJW 2003, 193 = ZfS 2003, 430 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 3 = DAR 2003, 426 = VRS 105 [2003], 309 = VerkMitt 2003 Nr. 75 und OLG Bamberg NJW 2007, 3081 = VD 2007, 294 = NZV 2007, 633 = OLGSt StVG § 25 Nr. 37).