OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.01.2015
4 Ss 810/14
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2015, 407
VRS 128, 132
VRS 2015, 132
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Js 7112/12
AG Ravensburg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Js 10226/13

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-PHeranziehung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 4 Ss 810/14

DRsp Nr. 2015/4663

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P Heranziehung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes

Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 26. September 2014 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.