Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. Oktober 2014 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Absatz 2 StPO verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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