8.1 Grundsatz

Autor: Sitter

Sperrwirkung

Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, so entfaltet sie Sperrwirkung bzgl. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten samt der Anordnung von Nebenfolgen (BGH, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 StR 433/95, MDR 1996, 408). Damit ist auch die Verhängung eines Fahrverbots bei einer verfolgungsverjährten Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen

Die für die Verjährung in Verkehrssachen relevanten Vorschriften finden sich

in § 26 Abs. 3 StVG zum Eintritt der Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie

in den §§ 31 ff. OWiG zum Eintritt der Verfolgungsverjährung bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten und den Möglichkeiten, die Verjährung zu unterbrechen.

Länge der Verjährungsfrist

Nach § 31 Abs. 2 OWiG bestimmt die in der jeweiligen Bußgeldvorschrift abstrakt angedrohte höchste Geldbuße die Länge der Verjährungsfrist. Dabei ist zu beachten, dass nach § 17 Abs. 2 OWiG bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten und für Vorsatztaten bestimmten Höchstbetrags der Geldbuße angesetzt werden kann.

Verjährungsfristen im OWi-Recht

Bußgeldhöchstdrohung

Verfolgungsverjährung

über 15.000 Euro

3 Jahre (§  31 OWiG)

über 2.500 Euro bis zu 15.000 Euro

2 Jahre (§  31 OWiG)

über 1.000 Euro bis zu 2.500 Euro

1 Jahr (§  31 OWiG)

alle Ordnungswidrigkeiten nach der StVO (§  49 StVO) und der StVZO (§  69a StVZO)