Autor: Sitter |
Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, so entfaltet sie Sperrwirkung bzgl. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten samt der Anordnung von Nebenfolgen (BGH, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 StR 433/95, MDR 1996, 408). Damit ist auch die Verhängung eines Fahrverbots bei einer verfolgungsverjährten Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.
Die für die Verjährung in Verkehrssachen relevanten Vorschriften finden sich
in § 26 Abs. 3 StVG zum Eintritt der Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie |
in den §§ 31 ff. OWiG zum Eintritt der Verfolgungsverjährung bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten und den Möglichkeiten, die Verjährung zu unterbrechen. |
Nach § 31 Abs. 2 OWiG bestimmt die in der jeweiligen Bußgeldvorschrift abstrakt angedrohte höchste Geldbuße die Länge der Verjährungsfrist. Dabei ist zu beachten, dass nach § 17 Abs. 2 OWiG bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten und für Vorsatztaten bestimmten Höchstbetrags der Geldbuße angesetzt werden kann.
Bußgeldhöchstdrohung | Verfolgungsverjährung |
über 15.000 Euro | |
über 2.500 Euro bis zu 15.000 Euro | |
über 1.000 Euro bis zu 2.500 Euro | |
alle Ordnungswidrigkeiten nach der StVO (§ 49 StVO) und der StVZO (§ 69a StVZO) |
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