BayObLG - Beschluß vom 24.07.1987
1 ObOWi 114/87
Normen:
OWiG § 9 Abs. 1 ; StVZO § 29 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 370 (Bär)

Übertragung der einem Betriebsinhaber oder ihm nach § 9 Abs. 1 OWiG gleichgestellten Personen als Kraftfahrzeughalter obliegenden Pflichten

BayObLG, Beschluß vom 24.07.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 114/87

DRsp Nr. 1998/9711

Übertragung der einem Betriebsinhaber oder ihm nach § 9 Abs. 1 OWiG gleichgestellten Personen als Kraftfahrzeughalter obliegenden Pflichten

»1. Ein Betriebsinhaber oder die ihm nach § 9 Abs. 1 OWiG gleichgestellten Personen müssen die ihnen als Kraftfahrzeughalter obliegenden Pflichten nicht persönlich wahrnehmen, sondern können sie auf eine nachgeordnete Aufsichtsperson übertragen (§ 9 Abs. 2 Nr.2 OWiG), diese aber verantwortlich auswählen und sachgerecht kontrollieren.2. Diesen Pflichten ist nicht genügt, wenn sie sich anstehende Termine zur Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) nur von ihren Fahrern melden lassen.«

Normenkette:

OWiG § 9 Abs. 1 ; StVZO § 29 ;
Fundstellen
DAR 1988, 370 (Bär)