Übertragung der einem Betriebsinhaber oder ihm nach § 9 Abs. 1 OWiG gleichgestellten Personen als Kraftfahrzeughalter obliegenden Pflichten
BayObLG, Beschluß vom 24.07.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 114/87
DRsp Nr. 1998/9711
Übertragung der einem Betriebsinhaber oder ihm nach § 9 Abs. 1OWiG gleichgestellten Personen als Kraftfahrzeughalter obliegenden Pflichten
»1. Ein Betriebsinhaber oder die ihm nach § 9 Abs. 1OWiG gleichgestellten Personen müssen die ihnen als Kraftfahrzeughalter obliegenden Pflichten nicht persönlich wahrnehmen, sondern können sie auf eine nachgeordnete Aufsichtsperson übertragen (§ 9 Abs. 2 Nr.2 OWiG), diese aber verantwortlich auswählen und sachgerecht kontrollieren.2. Diesen Pflichten ist nicht genügt, wenn sie sich anstehende Termine zur Hauptuntersuchung (§ 29StVZO) nur von ihren Fahrern melden lassen.«