BGH - Beschluß vom 28.10.1993
VII ZB 22/93
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1994, 106
BGHR ZPO § 233 Büropersonal 7
BRAK-Mitt 1994, 114
CR 1994, 229 (LS)
MDR 1994, 303
NJW 1994, 329
RAnB 1994, 62 (Ls)
VersR 1994, 955
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Übertragung der Übersendung eines Telefaxes auf eine Bürokraft

BGH, Beschluß vom 28.10.1993 - Aktenzeichen VII ZB 22/93

DRsp Nr. 1994/1298

Übertragung der Übersendung eines Telefaxes auf eine Bürokraft

»Das Absenden eines Telefax ist eine einfache technische Verrichtung, welche ein Prozeßbevollmächtigter im Rahmen der gebotenen organisatorischen Vorkehrungen einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen kann.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um restlichen Werklohn in Höhe von 19.452, 05 DM. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 28. April 1993 zugestellt worden.

Dieser hat mit Telefax vom 28. Mai 1993 Berufung eingelegt. Eine Unterschrift ist auf dem Schriftsatz nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat. deshalb die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II. Die Beschwerde ist begründet.