I. Die Parteien streiten um restlichen Werklohn in Höhe von 19.452, 05 DM. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 28. April 1993 zugestellt worden.
Dieser hat mit Telefax vom 28. Mai 1993 Berufung eingelegt. Eine Unterschrift ist auf dem Schriftsatz nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat. deshalb die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die Beschwerde ist begründet.
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